Haushaltsgesetz

Durch ein Haushaltsgesetz wird der Haushaltsplan einer Körperschaft festgelegt.

In der Bundesrepublik Deutschland wird ein Haushaltsgesetz sowohl von dem Bund als auch von den Ländern aufgestellt, das Pendant auf kommunaler Ebene heißt Haushaltssatzung. Zumeist wird durch ein Haushaltsgesetz der Haushaltsplan eines einzelnen Haushaltsjahres festgestellt. Insbesondere einige Länder legen aber regelmäßig Doppelhaushalte für zwei Haushaltsjahre vor. Eine Trennung nach Haushaltsjahren muss jedoch auch im Falle eines Doppelhaushalts durchgeführt werden (Jährlichkeitsgrundsatz). Gesetzliche Regelungen, die über ein Haushaltsjahr hinaus Bestand haben sollen, werden im Haushaltsgesetz nicht vorgenommen. Dies wird in der Regel in ein begleitendes Artikelgesetz, das Haushaltsbegleitgesetz, ausgelagert.

Das bundesdeutsche Haushaltsgesetz lautet einleitend regelmäßig etwa wie folgt:

„§ 1 Feststellung des Haushaltsplans - Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr x wird in Einnahmen und Ausgaben auf y Euro festgestellt.“[1]

  1. Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016) BR-Drucksache 350/15 vom 14. August 2015

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